Pfändung: Sach- und andere Pfändungen

Die Pfändung kann sich erstrecken auf:

  • körperliche Sachen: bei der Sachpfändung nimmt der Gerichtsvollzieher die Beschlagnahme der gepfändeten Sachen durch Anbringen des Pfandsiegels (“Kuckuck”) vor
  • Forderungen und andere Vermögenswerte: um hier pfänden zu können, ist ein dem Drittschuldner zuzustellender gerichtlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erforderlich.

In der Praxis werden häufig Arbeitseinkommen gepfändet (nur das Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze), Pfändungen sind aber auch bei grundpfandrechtlich besicherten Ansprüchen, Lebensversicherungen oder Bankeinlagen möglich.

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