Mahnung

Die eindeutige Aufforderung durch den Gläubiger an den Schuldner, eine geschuldete Leistung zu erbringen, wird als Mahnung bezeichnet. Sie bildet vielfach die Voraussetzung für das Eintreten des Verzugs (§ 286 BGB) und die Verpflichtung, einen Verzugsschaden zu ersetzen. Mahnungen sind an keine besonderen Formvorschriften gebunden, die Schriftform ist üblich und zweckmäßig. Aus dem Inhalt muss das bestimmte und eindeutige Verlangen, der Leistungspflicht nachzukommen, hervorgehen. Die Verwendung des Mahnungsbegriffs ist nicht zwingend, oft wird stattdessen von “Erinnerung” oder “Zahlungserinnerung” gesprochen. Mahnungen führen – anders als der gerichtliche Mahnbescheid – nicht zur Hemmung der Verjährung.

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