Natürliche oder juristische Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, unterliegen der staatlichen Überwachung und bedürfen für ihre Tätigkeit einer besonderen Inkassoerlaubnis, die von der zuständigen Behörde ausgestellt wird.
Geregelt ist dies in der 5. Ausführungsverordnung (AVO) zum Rechtsberatungsgesetz gemäß Artikel 1 § 1 RBerG, seit 01.08.2008 nach den Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).
Außerdem ist die Registrierung im amtlichen Rechtsdienstleistungsregister erforderlich. Beides ergibt sich aus dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Die registrierte Person muss dabei bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sowie der Nachweis der erforderlichen praktischen und theoretischen Sachkunde. Bei unerlaubtem Forderungseinzug kann die Erlaubnis von der zuständigen Behörde entzogen werden.