AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der PAIR Finance GmbH
für einen Vertragsschluss über www.pairfinance.com
Stand: 25.01.2019

1. Auftragsgegenstand, Übergabe Inkassoaufträge

  1. Der Mandant kann die PAIR Finance GmbH (nachfolgend PAIR Finance) gemäß den nachfolgenden Bedingungen mit dem Einzug in Verzug befindlicher, in der Regel voraussichtlich unbestrittener Forderungen (jede einzeln „Inkassoauftrag“) beauftragen. Der Inhalt einer zwischen den Parteien vereinbarten Geschäftsbesorgung („Inkassovertrag“) bestimmt sich neben diesen Bedingungen nach der Anlage „Leistungsbeschreibung“, welche Bestandteile eines Inkassovertrags wird. Ein Inkassovertrag kommt erst mit einer Bestätigung durch PAIR Finance zustande.
  2. Der Mandant übergibt die zum Forderungseinzug erforderlichen Daten, Informationen und Unterlagen über eine technische Schnittstelle, einen Upload in das Online-System von PAIR Finance oder über die gesicherte E-Mail-Adresse upload@pairfinance.de. PAIR Finance übernimmt keine Aufträge, die eine Übernahme von Papierakten erfordern.
  3. Ein einzelner Inkassoauftrag kommt jeweils mit einer Bestätigung durch PAIR Finance bzw. durch die Vergabe eines Inkassoaktenzeichens, welches im Online-System von PAIR Finance für den Mandanten einsehbar ist, zustande.

2. Bearbeitung des Auftrags

  1. PAIR Finance prüft nach Auftragsübergabe, ob der Schuldner bei PAIR Finance als Mandant geführt wird (Interessenkollision).
  2. PAIR Finance wird die Einziehung der Forderung sachgerecht, unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und nach pflichtgemäßem eigenen Ermessen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchführen und die berufsrechtlichen Richtlinien des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen e. V. beachten.
  3. PAIR Finance macht gegenüber Schuldnern in der Regel die Hauptforderung nebst Zinsen und Mahnkosten sowie Inkasso-, Rechtsanwalts-, Gerichts-, Gerichtsvollzieher-, Ermittlungskosten und Registergebühren u. a. Auslagen als Verzugsschaden des Mandanten geltend.
  4. Liegen PAIR Finance Einziehungsaufträge von mehreren Mandanten gegen denselben Schuldnern vor, erklärt sich der Mandant einverstanden, dass diese Einziehungsaufträge in der Reihenfolge des Eingangs bei PAIR Finance bearbeitet werden; er erklärt sich auch einverstanden, dass die bei der Bearbeitung seiner Forderung gewonnenen Erkenntnisse – soweit datenschutzrechtlich zulässig – bei der Bearbeitung anderer Aufträge verwendet werden, soweit seine Interessen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
  5. PAIR Finance ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen Zahlungsvereinbarungen zu treffen, Stundungen zu gewähren und zur Erreichung einer Zahlung dem Schuldner Nachlässe auf die Forderung von maximal 25 % der Hauptforderung, im Überwachungsverfahren von maximal 50 % der Gesamtforderung (Haupt- und Nebenforderungen), zu gewähren.
  6. PAIR Finance ist berechtigt, sich zur Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag dritter Unternehmen zu bedienen. Die Rechte und Pflichten zwischen PAIR Finance und dem Mandanten werden hierdurch nicht berührt.
  7. PAIR Finance ist berechtigt, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder das Inkassoverfahren einzustellen. Der Auftrag jeder einzelnen übernommenen Forderung endet, wenn die Forderung ausgeglichen ist (Voll-/Zahlung/Teil-/Verzicht), die Uneinbringlichkeit der Forderung gemäß Anlage „Leistungsbeschreibung“ feststeht oder PAIR Finance nach pflichtgemäßem Ermessen die Aussichtslosigkeit der Beitreibung feststellt.
  8. PAIR Finance bietet einen Zugang zu einem Online-System, auf welchem der Mandant den aktuellen Sachstand einsehen kann. Dem Mandanten wird auf Nachfrage im Einzelfall telefonisch Auskunft erteilt. Wünscht der Mandant darüber hinaus regelmäßige Sachstandsberichte, sind Art und Inhalt zwischen PAIR Finance und dem Mandanten gesondert in Textform zu bestimmen. PAIR Finance kann hierfür eine gesonderte Vergütung verlangen.

3. Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten

  1. Wenn gerichtliche Maßnahmen zur Durchsetzung einer Forderung erforderlich sind, ist PAIR Finance berechtigt, die Forderung an einen Rechtsanwalt zu übergeben. PAIR Finance sorgt dafür, dass der Rechtsanwalt die Forderung nach einer gerichtlichen Entscheidung an PAIR Finance zur weiteren Beitreibung zurückgibt.
  2. Der zu beauftragende Rechtsanwalt wird von PAIR Finance nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählt, soweit der Mandant nicht einen eigenen Rechtsanwalt benannt hat. PAIR Finance beauftragt Rechtsanwälte namens und im Auftrag des Mandanten; das Mandatsverhältnis kommt immer zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt zustande.
  3. PAIR Finance kommuniziert mit dem Rechtsanwalt in der Regel direkt und mit Vollmacht des Mandanten. Der Mandant ermächtigt in jedem Falle bereits jetzt den Rechtsanwalt und entbindet diesen insoweit von seiner Verschwiegenheit, die Korrespondenz, das Berichtswesen und gegebenenfalls die Abrechnung über PAIR Finance vorzunehmen.
  4. Die Vergütung des Rechtsanwalts – soweit von PAIR Finance benannt – richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder einer gesonderten Vergütungsvereinbarung im Falle einer gerichtlichen Vertretung außerhalb Deutschlands. Seine Tätigkeit rechnet der Rechtsanwalt in der Regel gegenüber PAIR Finance unter Bezeichnung des Mandanten als Leistungsempfänger ab.

4. Originalunterlagen und Zurückbehaltungsrecht

  1. PAIR Finance kann Originalunterlagen einscannen, elektronisch aufbewahren und die Originale vernichten, soweit eine Aufbewahrung für die Durchführung des Vertrages oder gesetzlich nicht erforderlich ist. Der Mandant verzichtet auf die Herausgabe der nicht im Original verwahrten Unterlagen sowie während der Bearbeitung hinzugekommener Daten, soweit diese für eine zukünftige Bearbeitung nicht zwingend erforderlich sind.
  2. In allen anderen Fällen darf PAIR Finance die Unterlagen vernichten, wenn der Mandant nach Abschluss der Tätigkeit und Aufforderung zur Rücknahme die Unterlagen binnen sechs Monaten nicht entgegengenommen hat. Unabhängig von einer Aufforderung zur Rücknahme darf PAIR Finance die Unterlagen nach 5 Jahren vernichten.
  3. Soweit PAIR Finance wegen seiner Inkassovergütungen und Auslagen nicht befriedigt ist, kann PAIR Finance die Herausgabe von Unterlagen verweigern, soweit die Vorenthaltung aller oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen nicht unangemessen wäre.

5. Pflichten des Mandanten

  1. Der Mandant wird keine Forderungen zum Einzug übergeben, die in weniger als 6 Monaten verjähren oder bereits verjährt sind, wenn gegen den Schuldner ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet, mangels Masse abgewiesen ist oder sich abzeichnet (angeforderte Schuldaufstellung, § 305 II InsO) sowie gegen verstorbene oder unbekannt ins Ausland verzogene Schuldner.
  2. Der Mandant wird keine Forderungen mit Vorbearbeitung durch Dritte oder die rechtlich unbegründet, insbesondere sittenwidrig, oder undurchsetzbar sind zum Einzug übergeben.
  3. Der Mandant stellt PAIR Finance nach Auftragserteilung sämtliche zur Forderungseinziehung sachdienlichen Daten, die zur Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten (z.B. § 11a RDG) und nach Geldwäschegesetz erforderlichen Informationen sowie beim Einzug titulierter Forderungen den Originaltitel nebst ggf. vorhandenen Vollstreckungsunterlagen zur Verfügung. Der Mandant wird PAIR Finance im zur Erbringung des Auftrages erforderlichen Umfang bevollmächtigen.
  4. Ferner stellt der Mandant auf Anforderung alle weiteren die Forderung betreffenden Informationen zur Verfügung, die zu einer erfolgsgeneigten Bearbeitung erforderlich sind. Der Mandant informiert PAIR Finance unverzüglich über eingehende Zahlungen des Schuldners, weitere Korrespondenz, anderweitige die Forderung betreffende Vorkommnisse (insbesondere Warenretouren) sowie alle Änderungen seiner Stammdaten (insbesondere Anschrift, Bankverbindung und zuständige Ansprechpartner).
  5. Der Mandant erstattet PAIR Finance den Schaden, der dadurch entsteht, dass unberechtigte Forderungen übergeben werden und wenn Informationen unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt werden. PAIR Finance wird nach eigenem Ermessen die zur Abwehr seiner Inanspruchnahme durch Dritte erforderlichen rechtlichen Maßnahmen treffen. Der Mandant stellt PAIR Finance auf erste Anforderung von den Kosten der Abwehr seiner Inanspruchnahme durch Dritte frei.
  6. Der Mandant wird nach Auftragserteilung an PAIR Finance zur Vermeidung einer Parallelbearbeitung weder selbst noch über einen Bevollmächtigten (Inkassounternehmen, Rechtsanwalt o. ä.) über die Forderung verfügen oder mit dem Schuldner über die Forderung verhandeln, insbesondere keine Zahlungsvereinbarungen mit dem Schuldner treffen. Soweit ein Verhandeln über die Forderung direkt durch den Mandanten erforderlich sein sollte, stimmt er sich mit PAIR Finance vorher ab.
  7. Der Mandant wird PAIR Finance bei der Geltendmachung eines an Erfüllungs statt abgetretenen Verzugsschadenersatzanspruchs im erforderlichen Maß unterstützen. Der Mandant ist insbesondere damit einverstanden, dass die bei der Bearbeitung erlangten Informationen hierfür genutzt werden dürfen.

6. Vergütung, Auslagenerstattung, Vorschuss, Erfolgsprovision

  1. PAIR Finance vereinbart mit dem Mandanten für jeden einzelnen Auftrag eine Inkassovergütung entsprechend einer Anwendung des RVG mit Ausnahme des Verbotes der erfolgsabhängigen Inkassovergütung.
  2. Der Mandant erstattet PAIR Finance die angefallenen und verauslagten Fremdkosten. PAIR Finance ist berechtigt, vom Mandanten einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich entstehenden Auslagen zu verlangen bzw. eingehende Schuldnerzahlungen insoweit als Vorschuss einzubehalten.
  3. Die vom Mandanten geschuldete Inkassovergütung, die Auslagen und die gegebenenfalls entstandenen Rechtsanwaltshonorare werden in jedem einzelnen Fall dem Schuldner als Verzugsschaden des Mandanten weiter belastet.
  4. Der Mandant tritt PAIR Finance seinen Anspruch auf Ersatz der Inkassovergütung gegenüber dem jeweiligen Schuldner mit dessen Entstehung erfüllungshalber ab. Wird die Inkassovergütung von PAIR Finance trotz aller vertragsgemäßer Einziehungsbemühungen nicht als Verzugsschaden vom Schuldner erstattet, so tritt der Mandant seinen Verzugsschadensersatzanspruch, welchen er gegenüber dem Schuldner hat, in Höhe der nicht durch Zahlungen des Schuldners erfüllten Inkassovergütung an PAIR Finance an Erfüllungs statt ab. PAIR Finance nimmt die jeweils erfolgenden Abtretungen an. Dem Mandanten ist bekannt, dass PAIR Finance die abgetretene Forderung in eigenem Namen weiter betreiben kann.
  5. Ist eine Erfolgsprovision vereinbart, so ist der Mandant verpflichtet, auf Leistungen des Schuldners, auch wenn Dritte mit befreiender Wirkung leisten, eine Erfolgsprovision zu zahlen. Die Erfolgsprovision wird im Zeitpunkt der Leistung auf die Forderung fällig.
  6. Der Mandant schuldet in jedem Fall die Erfolgsprovision auch bis zwei Jahre nach Kündigung des Inkassovertrags, soweit die Tätigkeit von PAIR Finance mitursächlich für die Erfüllung der Forderung war und die Zahlung an PAIR Finance geleistet worden ist.

7. Abrechnung, Auszahlung

  1. Soweit mit einem Schuldner nicht anderweitig vereinbart, werden an PAIR Finance geleistete Teil-/Zahlungen von Schuldnern entsprechend der gesetzlichen Vorschriften verrechnet.
  2. Wenn im Innenverhältnis zwischen PAIR Finance und dem Mandanten nicht anders vereinbart, werden Zahlungen auf die einzelne Forderung zunächst zur Deckung der fälligen Auslagen (Gerichtskosten, Vollstreckungskosten etc.) und danach zur Deckung der zu dieser Forderung entstandenen, fälligen Vergütung bzw. fälligen Vorschüsse, dann zur Tilgung von Zinsen, zuletzt zur Tilgung der Hauptforderung verwendet. Als Zahlungen auf die Forderung gelten auch Zahlungen von Dritten an den Mandanten direkt, Sicherstellungen, Gegengeschäfte, Rücknahme von Waren, Forderungsverzichte etc. und sind bei der Abrechnung zu berücksichtigen.
  3. PAIR Finance rechnet über seine Tätigkeit gegenüber dem Mandanten monatlich, jeweils für den Vormonat bis zum 20. des Folgemonats ab.
  4. Ergibt sich ein Guthaben (Fremdgeld), so wird dies in der Regel binnen 14 Tagen nach Versand der Abrechnung an den Mandanten ausbezahlt.
  5. Erfolgt keine Beanstandung der Abrechnung bis Ende des Folgemonats nach Übersendung der Abrechnung, gilt dies als Anerkenntnis der Richtigkeit seitens des Mandanten.
  6. Werden über die jeweilige Forderung hinaus Zahlungen an PAIR Finance geleistet (Überzahlungen), wird PAIR Finance diese mit anderen übergebenen Forderungen des Mandanten aufrechnen, soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen möglich ist. Andernfalls stimmt der Mandant zu, dass PAIR Finance nach pflichtgemäßem Ermessen die Gelder an den Schuldner auszahlt. Kann ein Empfangsberechtigter auch nach zumutbaren Ermittlungen nicht binnen eines Jahres ermittelt werden, verzichtet der Mandant auf einen Zahlungsanspruch.
  7. Der Mandant kann eigene Forderungen mit Forderungen von PAIR Finance nur aufrechnen, wenn die eigenen Forderungen des Mandanten unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8. Beendigung des Auftrags, Kündigung des Inkassovertrags

  1. Der Inkassoauftrag endet, wenn die vom Schuldner geschuldete Gesamtforderung erfüllt ist, auch durch (Teil-)Verzicht oder Vergleich, wenn die (Rest-)Forderung nach der Definition „Leistungsbeschreibung“ uneinbringlich ist oder durch Kündigung.
  2. Der Inkassovertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Kündigung ist für beide Vertragsparteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende möglich. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.
  3. PAIR Finance ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Mandant die notwendigen Informationen bzw. Unterlagen nicht erteilt bzw. übermittelt oder der Mandant eigenmächtig mit dem Schuldner verhandelt oder sonstige Maßnahmen ergreift und die Forderung deshalb nicht weiterbearbeitet werden kann.
  4. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  5. Im Falle der Kündigung des Vertrages durch den Mandanten wird PAIR Finance alle übertragenen und noch nicht abgeschlossenen Inkassoaufträge nach Maßgabe dieses Vertrages auch über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus bearbeitet, soweit diese nicht ebenfalls ausdrücklich gekündigt werden. Mit Kündigung des Inkassovertrags und/oder Inkassoauftrags erlischt der Anspruch auf eine Inkassovergütung von PAIR Finance nicht.

9. Datenschutz

  1. PAIR Finance wird die im Rahmen des Forderungseinzugs gespeicherten Daten und Unterlagen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Datensicherung und den Bestimmungen der DSGVO und des BDSG verarbeiten. Die mit dem Forderungseinzug befassten Mitarbeiter von PAIR Finance sind auf das Datengeheimnis verpflichtet. Der Mandant sichert die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der zum Forderungseinzug an PAIR Finance übergebenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen der DSGVO und des BDSG zu.
  2. PAIR Finance erfüllt seine Aufgaben eigenverantwortlich im Sinne des Art. 4 Ziff. 7 DSGVO. PAIR Finance ist zur Erfüllung des Vertrags berechtigt, Unterauftragsverhältnisse abzuschließen. PAIR Finance wird Unterauftragnehmer auf die Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichten.
  3. Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist, ist PAIR Finance berechtigt, bonitätsrelevante Informationen an Auskunfteien zu übermitteln, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist.

10. Haftung

  1. PAIR Finance haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie auch bei PAIR Finance zurechenbarem Verhalten von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet PAIR Finance nur, sofern eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt. Dabei ist die Haftung auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. PAIR Finance haftet immer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Alle vertraglichen Ansprüche gegen PAIR Finance verjähren spätestens 12 Monate nach Beendigung des Auftrags, soweit der Mandant zu diesem Zeitpunkt die Anspruch begründenden Umstände kannte oder hätte kennen müssen.
  3. PAIR Finance haftet nicht für die Verjährung von Forderungen, soweit sie aufgrund genereller oder einzelfallbezogener Vorgaben des Mandanten nicht tituliert werden sollen. Für Forderungen, die aufgrund Vereinbarung der Parteien nur im außergerichtlichen Verfahren beizutreiben sind, erfolgt grundsätzliche kein Verjährungskontrolle. Eine Verjährungskontrolle von Nebenforderungen findet nicht statt. PAIR Finance ist zur Vermeidung von Titulierungs- oder Vollstreckungskosten nicht verpflichtet, die Verjährung von Verzugszins zu verhindern.
  4. PAIR Finance haftet nur dann für die Verjährung von Forderungen, wenn der jeweilige Inkassoauftrag mindestens 6 Monate vor Eintritt der Verjährung übergeben worden ist oder der Mandant – mindestens acht Wochen – bei Auftragserteilung ausdrücklich auf eine drohende Verjährung hingewiesen hat und PAIR Finance eine Verjährungskontrolle anhand der übergebenen Daten bzw. Unterlagen möglich ist.

11. Schlussbestimmungen

  1. Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Änderungen dieses Vertrages einschließlich der Änderung dieser Schriftformklausel erfordern zu ihrer Wirksamkeit die Schriftform (außer eine strengere Form ist gesetzlich vorgeschrieben).
  2. PAIR Finance ist berechtigt bei Änderungen in Gesetzgebung und höchstrichterlicher Rechtsprechung (z.B. gesetzlicher Deckelung der Kostenerstattung, Erhöhung von Gerichts-/Rechtsanwalts-/Zwangsvollstreckungskosten) eine Anpassung der betroffenen Inkassovergütungen oder Leistungen vorzunehmen, soweit die Änderungen erhebliche Auswirkung auf die Durchführung des Vertrages haben. PAIR Finance wird die Änderung dem Mandanten mitteilen mit dem Hinweis, dass bei fehlendem Widerspruch gegen die Geltung der Änderungen diese spätestens 14 Tage nach Mitteilung wirksam werden.
  3. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen über das internationale Privatrecht.
  4. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Berlin.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmungen tritt das Gesetzesrecht. Im Übrigen werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig möglich ist.